§ 31 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Amstetten

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 23. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 10 sowie § 13 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Viehdorf, Sonntagberg und Kematen an der Ybbs sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 bis 7, 13 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. November 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 5, § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6, 8, 9 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 16, 17 und 18, § 11 Abs. 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Biberbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2013 und allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

(10) Die von der Verbandsversammlung am 29. Juli 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

Stand vor dem 17.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.12.2015

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 23. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 10 sowie § 13 Abs. 2 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinden Viehdorf, Sonntagberg und Kematen an der Ybbs sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 bis 7, 13 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. November 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 5, § 15) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinde Neuhofen an der Ybbs und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. November 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 6, 8, 9 und 11) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 21. September 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 16, 17 und 18, § 11 Abs. 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2005 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Biberbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.

(8) Der Beitritt der Gemeinde Euratsfeld sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 6) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(9) Die von der Verbandsversammlung am 29. November 2013 und allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 11 Abs. 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2014 wirksam.

(10) Die von der Verbandsversammlung am 29. Juli 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 12) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

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