§ 39 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die von den Gemeinden Ruprechtshofen und St. Leonhard am Forst beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ruprechtshofen – St. Leonhard am Forst” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 28. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirnberg an der Mank, Mank und Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 15. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 9 [entfällt], § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 [entfällt], § 19) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 28. Mai 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinden Hürm und Kilb sowie die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 23.12.2016 bis 14.12.2022
(1) Die von den Gemeinden Ruprechtshofen und St. Leonhard am Forst beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Ruprechtshofen – St. Leonhard am Forst” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1990 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 28. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Der Beitritt der Gemeinden Kirnberg an der Mank, Mank und Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 15. März 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 9 [entfällt], § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 [entfällt], § 19) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.

(5) Die von der Verbandsversammlung am 28. Mai 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2015 wirksam.

(6) Der Beitritt der Gemeinden Hürm und Kilb sowie die von der Verbandsversammlung am 24. Oktober 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

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