§ 111 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Beitritt der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Hofamt Priel und Maria Taferl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 4. Februar 1994 und 9. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leiben sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. April 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 6, 9 und 12) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2022
(1) Der Beitritt der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Hofamt Priel und Maria Taferl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 4. Februar 1994 und 9. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 1 und 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Leiben sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. April 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 6, 9 und 12) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1999 wirksam.

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