§ 28 Sbg. HG

Salzburger Höhlengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.12.9999

SchlußIn- und ÜbergangsbestimmungenAußerkrafttreten

§ 28

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monates in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches in der Fassung LGBl. Nr. 69/1976 sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonals, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 69/1976, gelten als Verordnungen nach § 18 Abs. 5 bzw. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Stand vor dem 27.12.2009

In Kraft vom 01.10.1985 bis 27.12.2009

SchlußIn- und ÜbergangsbestimmungenAußerkrafttreten

§ 28

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monates in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches in der Fassung LGBl. Nr. 69/1976 sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonals, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 69/1976, gelten als Verordnungen nach § 18 Abs. 5 bzw. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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