§ 19 Sbg. GVG § 19

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999
§ 19

(1) Die Überschrift zu § 15 §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und der § 16a 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1988LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.

§ 17 Abs. 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 19882015 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 4§§ 8 Abs 2 , 4a, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, 3 bis 5die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10 Abs. 1 § 10a innicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der FassungFunktion des Gesetzes LGBlVerbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. NrEin solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. 77/1993 tretenDer Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. April 1993 in KraftJänner 2015 wirksam. Die Anpassung der Geschäftsordnungen an § 10 Abs. 1 Verbandsversammlung kann in der FassungFolge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des zitierten Gesetzes hat innerhalb von sechs Monaten nach dem genanntenauf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(3) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt zu erfolgengemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Stand vor dem 30.12.1993

In Kraft vom 04.06.1993 bis 30.12.1993
§ 19

(1) Die Überschrift zu § 15 §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und der § 16a 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1988LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.

§ 17 Abs. 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 19882015 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 4§§ 8 Abs 2 , 4a, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, 3 bis 5die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10 Abs. 1 § 10a innicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der FassungFunktion des Gesetzes LGBlVerbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. NrEin solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. 77/1993 tretenDer Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. April 1993 in KraftJänner 2015 wirksam. Die Anpassung der Geschäftsordnungen an § 10 Abs. 1 Verbandsversammlung kann in der FassungFolge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des zitierten Gesetzes hat innerhalb von sechs Monaten nach dem genanntenauf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(3) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt zu erfolgengemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

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