§ 76 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

a)

dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,

b)

einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und

c)

dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.

(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)

(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.

(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.

(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2.

wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder

3.

wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.

(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

a)

dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,

b)

einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und

c)

dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.

(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)

(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.

(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.

(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2.

wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder

3.

wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.

(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

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