§ 69 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Nebengebühren sind:

1.

Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140);

2.

Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171);

3.

Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70);

4.

Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71);

5.

Sonderzulagen (§ 72);

6.

Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).

(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.

(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:

a)

Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 396/1975.

b)

Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen.

c)

Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6 NÖ LBG).

(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440-9.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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