§ 75a DPL 1972 Allgemeine Bestimmungen

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:

a)

wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76;

b)

wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76b;

c)

wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.

(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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