§ 15 LFBAO 1991 § 15

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 12 erworben und kann er durch eine Zusatzprüfung neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungszweig besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes (§ 12 Abs. 3). Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung im Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” ist der Nachweis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung in diesem Fachgebiet,

2.

einer mindestens dreijährigen Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der zumindest den nach dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl. Nr. 22, bestehenden Mindestvoraussetzungen entspricht, und

3.

des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, bei Absolventen einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule mit der Schwerpunktausbildung “Fremdenverkehr und Gastronomie” mit mindestens 40 Unterrichtsstunden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2006

(1) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 12 erworben und kann er durch eine Zusatzprüfung neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungszweig besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes (§ 12 Abs. 3). Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung im Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” ist der Nachweis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung in diesem Fachgebiet,

2.

einer mindestens dreijährigen Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der zumindest den nach dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl. Nr. 22, bestehenden Mindestvoraussetzungen entspricht, und

3.

des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, bei Absolventen einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule mit der Schwerpunktausbildung “Fremdenverkehr und Gastronomie” mit mindestens 40 Unterrichtsstunden.

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