§ 35 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 35

(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 34 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 34 Abs. 2 gestattet, wenn

a)

diese nicht als Taxifahrzeuge erkennbar sind;

b)

die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind; oder

c)

die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche oder bestellte bzw. besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.

(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "Außer Dienst" außen oder innen am Fahrzeug deutlich und gut sichtbar angebracht ist oder das Fahrzeug als Taxifahrzeug nicht erkennbar ist.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.03.2023
§ 35

(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 34 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 34 Abs. 2 gestattet, wenn

a)

diese nicht als Taxifahrzeuge erkennbar sind;

b)

die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind; oder

c)

die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche oder bestellte bzw. besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.

(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "Außer Dienst" außen oder innen am Fahrzeug deutlich und gut sichtbar angebracht ist oder das Fahrzeug als Taxifahrzeug nicht erkennbar ist.

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