§ 14 VAG 1997 § 14

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung ist vom Bürgermeister, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion zu untersagen, wenn

a)

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf (§ 4 Abs 1);

b)

die Veranstaltung verboten ist (§ 21);

c)

Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann;

d)

die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß § 16 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 16 Abs 2 lit e außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, zu befürchten ist.

Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fällt die Untersagung sowie die Verständigung (Abs 2) in den eigenen Wirkungsb ereich der Gemeinde.

(2) Von der Untersagung der Veranstaltung hat der Bürgermeister unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe die Bezirkshauptmannschaft bzw die Landespolizeidirektion den Bürgermeister zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung ist vom Bürgermeister, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion zu untersagen, wenn

a)

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf (§ 4 Abs 1);

b)

die Veranstaltung verboten ist (§ 21);

c)

Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 13 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann;

d)

die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß § 16 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 16 Abs 2 lit e außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, zu befürchten ist.

Bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2) fällt die Untersagung sowie die Verständigung (Abs 2) in den eigenen Wirkungsb ereich der Gemeinde.

(2) Von der Untersagung der Veranstaltung hat der Bürgermeister unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe die Bezirkshauptmannschaft bzw die Landespolizeidirektion den Bürgermeister zu verständigen.

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