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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten gelten, wenn sie den im § 17 Abs 1 vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, als im Sinn dieses Gesetzes genehmigt seit 30.04.2026 weggefallen. Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte zuständige Behörde (§ 16 Abs 4) kann bei solchen Veranstaltungsstätten aufgrund der im Zug der Überwachung der Veranstaltung gemachten Feststellungen der hiefür zuständigen Behörde (§ 24 Abs 2) Maßnahmen vorschreiben, deren Durchführung unerläßlich ist, um die Veranstaltungsstätte mit den Erfordernissen des § 17 Abs 1 in Einklang zu bringen; hiebei hat jedoch die Genehmigungsbehörde auf wohlerworbene Rechte sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Maßnahmen möglichst ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten gelten, wenn sie den im § 17 Abs 1 vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, als im Sinn dieses Gesetzes genehmigt seit 30.04.2026 weggefallen. Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte zuständige Behörde (§ 16 Abs 4) kann bei solchen Veranstaltungsstätten aufgrund der im Zug der Überwachung der Veranstaltung gemachten Feststellungen der hiefür zuständigen Behörde (§ 24 Abs 2) Maßnahmen vorschreiben, deren Durchführung unerläßlich ist, um die Veranstaltungsstätte mit den Erfordernissen des § 17 Abs 1 in Einklang zu bringen; hiebei hat jedoch die Genehmigungsbehörde auf wohlerworbene Rechte sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Maßnahmen möglichst ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.