§ 2 NÖ EBLFGS

Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 03.02.2022

In Kraft vom 05.10.2018 bis 03.02.2022

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

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