§ 2 NÖ EBLFGS

NÖ EBLFGS - Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) § 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2017 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

In Kraft seit 04.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ EBLFGS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ EBLFGS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ EBLFGS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ EBLFGS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ EBLFGS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ EBLFGS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ EBLFGS
Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) Fundstelle