§ 32 WRKG Strafbestimmungen

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1.

eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;

2.

einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach § 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

3.

einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

4.

einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

5.

einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

6.

die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

7.

Entgegen § 12 Abs. 1 Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;

8.

entgegen § 14 Abs. 5 6 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;

9.

die in §§ 15 bis 22, 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;

10.

entgegen § 23 Abs. 1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt;

11.

entgegen § 24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;

12.

vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;

13.

die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.

(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.03.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1.

eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;

2.

einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach § 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

3.

einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

4.

einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

5.

einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

6.

die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

7.

Entgegen § 12 Abs. 1 Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;

8.

entgegen § 14 Abs. 5 6 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;

9.

die in §§ 15 bis 22, 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;

10.

entgegen § 23 Abs. 1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt;

11.

entgegen § 24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;

12.

vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;

13.

die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.

(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

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