§ 8 WRKG Privater Krankentransportdienst

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes bedarf einer Bewilligung des Magistrats.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot des privaten Krankentransportdienstes ist ein Bedarf gegeben;

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Einsatzleitstelle in Wien und der Stellplätze der Transportmittel in Wien sind nachgewiesen;

3.

gegen den Bewerber und dessen Vertreter nach außen bestehen keine Bedenken;

4.

der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an Sanitätern und über eine ausreichende Anzahl an sonstigem ausgebildeten qualifizierten Personal verfügen;

5.

der Bewerber muss abhängig von der Größe und dem Leistungsangebot des Krankentransportdienstes über eine für die Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes ausreichende Anzahl an geeignet ausgestatteten Transportmitteln und über sonst zur Erfüllung der Aufgabe des Krankentransportdienstes erforderliche Einrichtungen verfügen;

6.

der Bewerber muss über eine ständig erreichbare Einsatzleitstelle in Wien mit der erforderlichen ständigen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung für die sofortige Hilfeleistung und administrative Bewältigung verfügen;

7.

der personelle Einsatz, der Einsatz von Transportmitteln und der Betrieb der Einsatzleitstelle muss rund um die Uhr gewährleistet sein;

8.

der Bewerber muss einen ärztlichen Leiter bestellt haben, welcher über eine Qualifikation als Notarzt verfügt;

9.

die Anlagen müssen so eingerichtet und ausgestattet sein, dass sie den baulichen, gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen;

10.

die personelle und sachliche Ausstattung muss den in einer Verordnung nach § 13 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Ein Bewerber kann fehlende Erfordernisse nach Abs. 2 Z 2, 6 und 7 auch durch privatrechtliche Vereinbarung mit einem in Wien bewilligten Rettungs- oder Krankentransportdienst sicherstellen.

(4) Die Bewilligung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe eines Krankentransportdienstes oder zur Gewährleistung gesundheitlicher, personeller, organisatorischer, technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen erforderlich sind.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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