§ 23 WRKG Eigenkontrolle

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Rettungs- und Krankentransportdienste haben regelmäßig wiederkehrend durch geeignete Personen oder Einrichtungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob der Betrieb den Vorschriften dieses Gesetzes, den Vorschriften einer Verordnung nach § 13 und den vorgeschriebenen Auflagen entspricht. Sofern in Auflagen nicht anderes bestimmt ist, sind die wiederkehrenden Überprüfungen zumindest jährlich durchzuführen.

(2) Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Eine Zweitschrift oder Ablichtung ist binnen vier Wochen nach Überprüfung dem Magistrat zu übermitteln.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 WRKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 WRKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 WRKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 WRKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 WRKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 WRKG
§ 24 WRKG