§ 31 WRKG Entgelt

WRKG - Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist ein Entgelt zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) Die Forderung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines privaten Rettungs- oder Krankentransportdienstes richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

In Kraft seit 23.10.2010 bis 31.12.9999
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