§ 12 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 12

Endauswertung

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 6 Abs 5 §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber einer Einzelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent, die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 16,6 Prozent und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die schriftliche Arbeit bzw. im Ersatzfall nach § 11 Abs 2 für die berufskundlich-psychologischen EignungstestsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 33,350 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Die sich für jeden Bewerber einer Sammelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 3 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zusammen mit 50 Prozent, die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 16,6 Prozent und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 33,350 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im ErsatzfallErgänzungsfall nach § 11 Abs. 4 hat diehaben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die berufskundlich-psychologischen EignungstestsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einzufließeneinfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 und 3 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist. Im Falle der Anordnung des Entfalles eines Verfahrensschrittes ist die prozentmäßige Gewichtung dieses Verfahrensschrittes aliquot auf die noch verbleibenden aufzuteilen.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021
§ 12

Endauswertung

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 6 Abs 5 §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber einer Einzelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent, die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 16,6 Prozent und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die schriftliche Arbeit bzw. im Ersatzfall nach § 11 Abs 2 für die berufskundlich-psychologischen EignungstestsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 33,350 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Die sich für jeden Bewerber einer Sammelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 3 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, daßdass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zusammen mit 50 Prozent, die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) mit 16,6 Prozent und die DurchschnittsnotenDurchschnittsnote für die schriftliche ArbeitBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 33,350 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im ErsatzfallErgänzungsfall nach § 11 Abs. 4 hat diehaben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die berufskundlich-psychologischen EignungstestsBeurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einzufließeneinfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 und 3 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist. Im Falle der Anordnung des Entfalles eines Verfahrensschrittes ist die prozentmäßige Gewichtung dieses Verfahrensschrittes aliquot auf die noch verbleibenden aufzuteilen.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

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