§ 16 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten § 16§§ 5 Abs. 2

Endauswertung

bis 5, 6 Abs. 6 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(12) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 15 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 15 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Die drei Teilbereiche der Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c sind gesondert auszuwerten. Die Auswertung hat nach dem Schulnotensystem zu erfolgen.

(25) Aus den drei Teilbereichen des Tests ist eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).

(3) Für die Ermittlung der Gesamtdurchschnittsnote gilt § 6 Abs 6 in gleicher Weise.

(46) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben alleZuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte die gleiche prozentmäßige Gewichtung zu erhalten. Im Falle der Anordnung mehrerer Verfahrensschritte hat eine Vorselektion (§ 6 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(7) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 14.01.1993 bis 31.12.2021

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten § 16§§ 5 Abs. 2

Endauswertung

bis 5, 6 Abs. 6 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(12) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 15 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Im Ergänzungsfall nach § 15 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Die drei Teilbereiche der Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c sind gesondert auszuwerten. Die Auswertung hat nach dem Schulnotensystem zu erfolgen.

(25) Aus den drei Teilbereichen des Tests ist eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).

(3) Für die Ermittlung der Gesamtdurchschnittsnote gilt § 6 Abs 6 in gleicher Weise.

(46) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben alleZuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte die gleiche prozentmäßige Gewichtung zu erhalten. Im Falle der Anordnung mehrerer Verfahrensschritte hat eine Vorselektion (§ 6 Abs 3 Kärntner Objektivierungsgesetz)so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.

(7) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

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