Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG (K-LSchG) Fundstelle

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG
StF: LGBl Nr 16/1993 (WV)

Änderung

LGBl Nr 67/1993

LGBl Nr 15/1995

LGBl Nr 73/1995

LGBl Nr 58/1998

LGBl Nr 37/2003

LGBl Nr 18/2004 (DFB)

LGBl Nr 2/2007

LGBl Nr 54/2008

LGBl Nr 37/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 92/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 44/2014

LGBl Nr 39/2016

§

1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§

2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§

3 Begriffsbestimmungen

§

4 Gesetzlicher Schulerhalter

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und
Fachschulen sowie die BerufsschulpflichtLGBl Nr 10/2018

1. Abschnitt
Gemeinsame BestimmungenLGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 98/2020

LGBl Nr 29/2020

LGBl Nr 69/2020

LGBl Nr 98/2020

§ 5 Allgemeine Zugänglichkeit

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§

6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§

7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§

8 Schülerheimbeitrag3 Begriffsbestimmungen

§

8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch4 Gesetzlicher Schulerhalter

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und
Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

9 Lehrpläne5 Allgemeine Zugänglichkeit

§ 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen
§ 10 Lehrer
§ 10a Schularzt

§

11 Klassenschülerzahl6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§

7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§

12 Schuljahr8 Schülerheimbeitrag

§

13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch

§

14 Schultage9 Lehrpläne

§

15 Unterrichtsstunden und Pausen9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§

16 Schulversuche10 Lehrer

§

16a Teilrechtsfähigkeit10a Schularzt

§

11 Klassenschülerzahl

§

12 Schuljahr

§

13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§

14 Schultage

§

15 Unterrichtsstunden und Pausen

§

16 Schulversuche

§

16a Teilrechtsfähigkeit

2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen

§

17 Aufgaben der Berufsschule

§

18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

19 Lehrplan

§

20 Schulpflicht

§

21 Dauer der Schulpflicht

§

22 Erfüllung der Schulpflicht

§

23 Zuweisung an die Berufsschule

§

24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

§

25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§

26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen

§

28 Aufgaben der Fachschule

§

29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

30 Lehrplan

§

31 Aufnahmevoraussetzungen

§

32 Aufnahmeverfahren

§

33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§

34 Durchführung der Eignungsprüfung

§

35 Prüfungsergebnis

§

36 Übertritt von anderen Fachschulen

§

36a Übertritt aus einer anderen Schulart

4.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§

37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

§

38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

38a Verwendung für schulfremde Zwecke

§

39 Auflassung

§

40 Stilllegung

§

40a Zuweisung von Schülern

§

41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

§

42 Sachleistungen

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

43 Abgrenzung

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§

44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§

45 Stundenplan

§

46 Pflichtgegenstände

§

47 Freigegenstände und Förderunterricht

§

48 Schulveranstaltungen

§

48a Schulbezogene Veranstaltungen

§

49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

§

50 Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§

51 Unterrichtsarbeit

§

52 Leistungsbeurteilung

§

53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§

54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§

55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

§

56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§

56a Abschlussprüfung

§

56b Prüfungskommission

§

56c Prüfungstermine

§

56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

§

56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

§

56f Wiederholung der Abschlussprüfung

§

57 Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

§

58 Aufsteigen

§

59 Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§

60 Höchstdauer des Schulbesuches

§

61 Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt
Schulordnung

§

62 Pflichten der Schüler

§

63 Schulordnung und Hausordnung

§

64 Fernbleiben von der Schule

§

65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§

66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§

67 Verständigungspflichten der Schule

§

68 Ausschluss eines Schülers

§

69 Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§

70 Lehrer

§

71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

§

72 Klassenvorstand

§

73 Schulleiter

§

74 Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt
Schule und Schüler

§

75 Schülermitverwaltung

§

76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter

9. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§

77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

§

78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§

79 Elternverein

§

80 Schulgemeinschaftsausschuss

§

81 Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§

82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§

83 Verfahren

§

84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§

85 Einspruch

§

86 Zustellung

§

87 Entscheidungspflicht

§

88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§

89 Behördenzuständigkeit

§

90 Schulaufsichtsorgane

§

91 Kundmachung von Verordnungen

§

92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§

93 Einrichtung und Aufgabe

§

94 Zusammensetzung

§

95 Funktionsdauer und Konstituierung

§

96 Erlöschen der Mitgliedschaft

§

97 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

98 Geschäftsführung

V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§

99 Schulerhalter

§

100 Leiter und Lehrer

§

101 Schulräume und Lehrmittel

§

102 Anzeige und Untersagung der Führung

§

103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

§

104 Bezeichnung von Privatschulen

§

105 Schülerheime

2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§

106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§

107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§

108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt
Aufsicht

§

109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

110 Strafbestimmungen

§

111 Verweisungen

§

111a Personenbezogene Bezeichnungen

§

112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen

öffentlichen Notstandes

2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen

§

17 Aufgaben der Berufsschule

§

18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

19 Lehrplan

§

20 Schulpflicht

§

21 Dauer der Schulpflicht

§

22 Erfüllung der Schulpflicht

§

23 Zuweisung an die Berufsschule

§

24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

§

25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§

26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen

§

28 Aufgaben der Fachschule

§

29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

30 Lehrplan

§

31 Aufnahmevoraussetzungen

§

32 Aufnahmeverfahren

§

33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§

34 Durchführung der Eignungsprüfung

§

35 Prüfungsergebnis

§

36 Übertritt von anderen Fachschulen

§

36a Übertritt aus einer anderen Schulart

4.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§

37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

§

38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

38a Verwendung für schulfremde Zwecke

§

39 Auflassung

§

40 Stilllegung

§

40a Zuweisung von Schülern

§

41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

§

42 Sachleistungen

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

43 Abgrenzung

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§

44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§

45 Stundenplan

§

46 Pflichtgegenstände

§

47 Freigegenstände und Förderunterricht

§

48 Schulveranstaltungen

§

48a Schulbezogene Veranstaltungen

§

49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

§

50 Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§

51 Unterrichtsarbeit

§

52 Leistungsbeurteilung

§

53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§

54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§

55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

§

56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§

56a Abschlussprüfung

§

56b Prüfungskommission

§

56c Prüfungstermine

§

56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

§

56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

§

56f Wiederholung der Abschlussprüfung

§

57 Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

§

58 Aufsteigen

§

59 Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§

60 Höchstdauer des Schulbesuches

§

61 Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt
Schulordnung

§

62 Pflichten der Schüler

§

63 Schulordnung und Hausordnung

§

64 Fernbleiben von der Schule

§

65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§

66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§

67 Verständigungspflichten der Schule

§

68 Ausschluss eines Schülers

§

69 Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§

70 Lehrer

§

71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

§

72 Klassenvorstand

§

73 Schulleiter

§

74 Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt
Schule und Schüler

§

75 Schülermitverwaltung

§

76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter

9. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§

77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

§

78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§

79 Elternverein

§

80 Schulgemeinschaftsausschuss

§

81 Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§

82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§

83 Verfahren

§

84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§

85 Einspruch

§

86 Zustellung

§

87 Entscheidungspflicht

§

88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§

89 Behördenzuständigkeit

§

90 Schulaufsichtsorgane

§

91 Kundmachung von Verordnungen

§

92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§

93 Einrichtung und Aufgabe

§

94 Zusammensetzung

§

95 Funktionsdauer und Konstituierung

§

96 Erlöschen der Mitgliedschaft

§

97 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

98 Geschäftsführung

V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§

99 Schulerhalter

§

100 Leiter und Lehrer

§

101 Schulräume und Lehrmittel

§

102 Anzeige und Untersagung der Führung

§

103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

§

104 Bezeichnung von Privatschulen

§

105 Schülerheime

2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§

106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§

107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§

108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt
Aufsicht

§

109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

110 Strafbestimmungen

§

111 Verweisungen

ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).

(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.09.2020
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG
StF: LGBl Nr 16/1993 (WV)

Änderung

LGBl Nr 67/1993

LGBl Nr 15/1995

LGBl Nr 73/1995

LGBl Nr 58/1998

LGBl Nr 37/2003

LGBl Nr 18/2004 (DFB)

LGBl Nr 2/2007

LGBl Nr 54/2008

LGBl Nr 37/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 92/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 44/2014

LGBl Nr 39/2016

§

1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§

2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§

3 Begriffsbestimmungen

§

4 Gesetzlicher Schulerhalter

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und
Fachschulen sowie die BerufsschulpflichtLGBl Nr 10/2018

1. Abschnitt
Gemeinsame BestimmungenLGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 98/2020

LGBl Nr 29/2020

LGBl Nr 69/2020

LGBl Nr 98/2020

§ 5 Allgemeine Zugänglichkeit

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§

6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§

7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§

8 Schülerheimbeitrag3 Begriffsbestimmungen

§

8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch4 Gesetzlicher Schulerhalter

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und
Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

9 Lehrpläne5 Allgemeine Zugänglichkeit

§ 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen
§ 10 Lehrer
§ 10a Schularzt

§

11 Klassenschülerzahl6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§

7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§

12 Schuljahr8 Schülerheimbeitrag

§

13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch

§

14 Schultage9 Lehrpläne

§

15 Unterrichtsstunden und Pausen9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§

16 Schulversuche10 Lehrer

§

16a Teilrechtsfähigkeit10a Schularzt

§

11 Klassenschülerzahl

§

12 Schuljahr

§

13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§

14 Schultage

§

15 Unterrichtsstunden und Pausen

§

16 Schulversuche

§

16a Teilrechtsfähigkeit

2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen

§

17 Aufgaben der Berufsschule

§

18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

19 Lehrplan

§

20 Schulpflicht

§

21 Dauer der Schulpflicht

§

22 Erfüllung der Schulpflicht

§

23 Zuweisung an die Berufsschule

§

24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

§

25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§

26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen

§

28 Aufgaben der Fachschule

§

29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

30 Lehrplan

§

31 Aufnahmevoraussetzungen

§

32 Aufnahmeverfahren

§

33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§

34 Durchführung der Eignungsprüfung

§

35 Prüfungsergebnis

§

36 Übertritt von anderen Fachschulen

§

36a Übertritt aus einer anderen Schulart

4.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§

37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

§

38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

38a Verwendung für schulfremde Zwecke

§

39 Auflassung

§

40 Stilllegung

§

40a Zuweisung von Schülern

§

41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

§

42 Sachleistungen

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

43 Abgrenzung

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§

44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§

45 Stundenplan

§

46 Pflichtgegenstände

§

47 Freigegenstände und Förderunterricht

§

48 Schulveranstaltungen

§

48a Schulbezogene Veranstaltungen

§

49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

§

50 Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§

51 Unterrichtsarbeit

§

52 Leistungsbeurteilung

§

53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§

54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§

55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

§

56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§

56a Abschlussprüfung

§

56b Prüfungskommission

§

56c Prüfungstermine

§

56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

§

56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

§

56f Wiederholung der Abschlussprüfung

§

57 Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

§

58 Aufsteigen

§

59 Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§

60 Höchstdauer des Schulbesuches

§

61 Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt
Schulordnung

§

62 Pflichten der Schüler

§

63 Schulordnung und Hausordnung

§

64 Fernbleiben von der Schule

§

65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§

66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§

67 Verständigungspflichten der Schule

§

68 Ausschluss eines Schülers

§

69 Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§

70 Lehrer

§

71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

§

72 Klassenvorstand

§

73 Schulleiter

§

74 Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt
Schule und Schüler

§

75 Schülermitverwaltung

§

76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter

9. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§

77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

§

78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§

79 Elternverein

§

80 Schulgemeinschaftsausschuss

§

81 Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§

82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§

83 Verfahren

§

84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§

85 Einspruch

§

86 Zustellung

§

87 Entscheidungspflicht

§

88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§

89 Behördenzuständigkeit

§

90 Schulaufsichtsorgane

§

91 Kundmachung von Verordnungen

§

92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§

93 Einrichtung und Aufgabe

§

94 Zusammensetzung

§

95 Funktionsdauer und Konstituierung

§

96 Erlöschen der Mitgliedschaft

§

97 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

98 Geschäftsführung

V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§

99 Schulerhalter

§

100 Leiter und Lehrer

§

101 Schulräume und Lehrmittel

§

102 Anzeige und Untersagung der Führung

§

103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

§

104 Bezeichnung von Privatschulen

§

105 Schülerheime

2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§

106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§

107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§

108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt
Aufsicht

§

109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

110 Strafbestimmungen

§

111 Verweisungen

§

111a Personenbezogene Bezeichnungen

§

112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen

öffentlichen Notstandes

2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen

§

17 Aufgaben der Berufsschule

§

18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

19 Lehrplan

§

20 Schulpflicht

§

21 Dauer der Schulpflicht

§

22 Erfüllung der Schulpflicht

§

23 Zuweisung an die Berufsschule

§

24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

§

25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§

26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen

§

28 Aufgaben der Fachschule

§

29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

30 Lehrplan

§

31 Aufnahmevoraussetzungen

§

32 Aufnahmeverfahren

§

33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§

34 Durchführung der Eignungsprüfung

§

35 Prüfungsergebnis

§

36 Übertritt von anderen Fachschulen

§

36a Übertritt aus einer anderen Schulart

4.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§

37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

§

38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

38a Verwendung für schulfremde Zwecke

§

39 Auflassung

§

40 Stilllegung

§

40a Zuweisung von Schülern

§

41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

§

42 Sachleistungen

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

43 Abgrenzung

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§

44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§

45 Stundenplan

§

46 Pflichtgegenstände

§

47 Freigegenstände und Förderunterricht

§

48 Schulveranstaltungen

§

48a Schulbezogene Veranstaltungen

§

49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

§

50 Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§

51 Unterrichtsarbeit

§

52 Leistungsbeurteilung

§

53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§

54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§

55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

§

56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§

56a Abschlussprüfung

§

56b Prüfungskommission

§

56c Prüfungstermine

§

56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

§

56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

§

56f Wiederholung der Abschlussprüfung

§

57 Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

§

58 Aufsteigen

§

59 Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§

60 Höchstdauer des Schulbesuches

§

61 Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt
Schulordnung

§

62 Pflichten der Schüler

§

63 Schulordnung und Hausordnung

§

64 Fernbleiben von der Schule

§

65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§

66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§

67 Verständigungspflichten der Schule

§

68 Ausschluss eines Schülers

§

69 Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§

70 Lehrer

§

71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

§

72 Klassenvorstand

§

73 Schulleiter

§

74 Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt
Schule und Schüler

§

75 Schülermitverwaltung

§

76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter

9. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§

77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

§

78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§

79 Elternverein

§

80 Schulgemeinschaftsausschuss

§

81 Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§

82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§

83 Verfahren

§

84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§

85 Einspruch

§

86 Zustellung

§

87 Entscheidungspflicht

§

88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§

89 Behördenzuständigkeit

§

90 Schulaufsichtsorgane

§

91 Kundmachung von Verordnungen

§

92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§

93 Einrichtung und Aufgabe

§

94 Zusammensetzung

§

95 Funktionsdauer und Konstituierung

§

96 Erlöschen der Mitgliedschaft

§

97 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

98 Geschäftsführung

V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§

99 Schulerhalter

§

100 Leiter und Lehrer

§

101 Schulräume und Lehrmittel

§

102 Anzeige und Untersagung der Führung

§

103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

§

104 Bezeichnung von Privatschulen

§

105 Schülerheime

2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§

106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§

107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§

108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt
Aufsicht

§

109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

110 Strafbestimmungen

§

111 Verweisungen

ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).

(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

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