§ 65 K-LSchG § 65

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf für höchstens fünf Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daßdass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 76) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 48) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daßdass die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Verstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs-und Fachschulen (§§ 17 und 28) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 25.02.1993 bis 30.06.2016

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf für höchstens fünf Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daßdass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 76) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 48) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daßdass die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Verstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs-und Fachschulen (§§ 17 und 28) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

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