§ 76 K-LSchG Schülervertreter, Wählbarkeit,

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Interessenvertretung (§ 75 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 75 Abs. 3) sind in den Berufs- und Fachschulen - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter);

b)

der von den Schülern einer Schule zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(3) Die in Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80).

(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(6) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.

(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülerverteters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde ( Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit des jeweils Wahlberechtigten ( Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, dass zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.

(10) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 K-LSchG
§ 77 K-LSchG