§ 70 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

7. Abschnitt

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

 

§ 70

Lehrer

 

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 51 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

 

(2) Außer den ihn obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehrbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

 

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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