§ 28 WMG Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe

Wiener Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte überDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte über
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende oder empfangende Personen,
    2. 2.Ziffer 2ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie
    3. 3.Ziffer 3mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
    zu erteilen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht,
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung,
    4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Wiener Mindestsicherung,
    5. 5.Ziffer 5zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß § 41zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß Paragraph 41,
    erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.
  4. (4)Absatz 4Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.;
    4. 4.Ziffer 4Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen der Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen versicherter Personen, sofern bei der Behörde ein Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben besteht.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsanhängiges Pensionsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
    4. 4.Ziffer 4Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
    5. 5.Ziffer 5Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  6. (6)Absatz 6Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Höhe von Leistungen und Beihilfen sowie Anzahl von Familienzuschlägen;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen und Beihilfen;
    3. 3.Ziffer 3Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe von Leistungen und Beihilfen;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Arbeitssuche sowie Vormerkstatus inkl. Vormerkzeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende, Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;Beginn und Ende, Art einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;
    7. 7.Ziffer 7personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    8. 8.Ziffer 8Anmeldung einer Hilfe empfangenden Person ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG zu einer Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Beginn und Ende der Maßnahme, Verlängerung einer Maßnahme, Höhe und erfolgte Auszahlung des Schulungszuschlages, sowie Abbruch der Maßnahme durch die Hilfe empfangende Person.;
    9. 9.Ziffer 9Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen der Organe des Arbeitsmarktservices zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beim Arbeitsmarktservice gemeldeten Personen, sofern bei der Behörde ein Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben besteht.
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer;
    4. 4.Ziffer 4Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    5. 5.Ziffer 5Daten über die Vermittelbarkeit;
    6. 6.Ziffer 6Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben;
    7. 7.Ziffer 7Sanktionen gemäß § 15. Sanktionen gemäß Paragraph 15,
  8. (8)Absatz 8Nach Abs. 1 haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsZulassung eines Kraftfahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2behördliches Kennzeichen.;
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen bei Verdacht auf Sozialbetrug.
  9. (9)Absatz 9Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Art des Aufenthaltstitels;
    3. 3.Ziffer 3Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
    4. 4.Ziffer 4Aufenthaltsverbote.
  10. (10)Absatz 10Nach Abs. 1 haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.Nach Absatz eins, haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.
  11. (11)Absatz 11Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.Nach Absatz eins, haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.
  12. (12)Absatz 12Nach Abs. 1 haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erteilen.
  13. (13)Absatz 13Nach Abs. 1 haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.
  14. (14)Absatz 14Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  15. (15)Absatz 15Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  16. (16)Absatz 16Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  17. (17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  18. (18)Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  19. (19)Absatz 19Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer;
    5. 5.Ziffer 5Kommunikationsdaten;
    6. 6.Ziffer 6Information über die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers sowie Information über die Notwendigkeit eines Hausbesuches im Zuge der Begutachtung;
    7. 7.Ziffer 7Vor- und Familienname der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Name der vertretungsbefugten juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8Wohnadresse der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Adresse der vertretungsbefugten juristischen Person;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheitsdaten, inklusive der von den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen vorgelegten ärztlichen Atteste oder Befunde.
  20. (20)Absatz 20Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.Die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.
  21. (13)Absatz 13Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Schulbesuches berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht bei der Bildungsdirektion für Wien automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Schulbesuches anhand von Schulbesuchsbestätigungen;
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Fehltage im Unterrichtsjahr;
    6. 6.Ziffer 6Schulnachrichten und Jahreszeugnisse.
  1. (14)Absatz 14Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  2. (15)Absatz 15Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  3. (16)Absatz 16Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  4. (17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  5. (18)Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  6. (19)Absatz 19Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer;
    5. 5.Ziffer 5Kommunikationsdaten;
    6. 6.Ziffer 6Information über die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers sowie Information über die Notwendigkeit eines Hausbesuches im Zuge der Begutachtung;
    7. 7.Ziffer 7Vor- und Familienname der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Name der vertretungsbefugten juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8Wohnadresse der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Adresse der vertretungsbefugten juristischen Person;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheitsdaten, inklusive der von den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen vorgelegten ärztlichen Atteste oder Befunde.
  7. (20)Absatz 20Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.Die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.
  8. (21)Absatz 21Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung berechtigt, folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen bei der im Magistrat zuständigen Abteilung für elementare Bildung automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Datum der Anmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Abmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    7. 7.Ziffer 7Adresse der Kinderbetreuungseinrichtung;
    8. 8.Ziffer 8Ablehnung des Betreuungsplatzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Fehltage in der Kinderbetreuungseinrichtung.

Die im Magistrat zuständige Abteilung für elementare Bildung kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.

  1. (22)Absatz 22Besteht bei der Behörde der Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben, so hat die für das Meldewesen zuständige Behörde auf Anfrage, zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes der Hilfe suchenden oder empfangenden Person, die im Zuge eines amtlichen Meldeverfahrens erhobenen Ermittlungs- und Beweisergebnisse der Behörde zu übermitteln.
  2. (23)Absatz 23Die Behörde ist berechtigt, die zur Durchführung einer Abfrage gemäß § 47 Abs. 2 PStG 2013 notwendigen personenbezogenen Daten an die gemäß § 44 PStG 2013 gemeinsam Verantwortlichen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) zu übermitteln und die aus der Abfrage gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 PStG 2013 zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zu verarbeiten, sofern diese Angaben zweifelhaft sind oder einer Ergänzung bedürfen.Die Behörde ist berechtigt, die zur Durchführung einer Abfrage gemäß Paragraph 47, Absatz 2, PStG 2013 notwendigen personenbezogenen Daten an die gemäß Paragraph 44, PStG 2013 gemeinsam Verantwortlichen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) zu übermitteln und die aus der Abfrage gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013 zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zu verarbeiten, sofern diese Angaben zweifelhaft sind oder einer Ergänzung bedürfen.

Stand vor dem 15.04.2025

In Kraft vom 01.11.2024 bis 15.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte überDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulratesder Bildungsdirektion für Wien, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte über
    1. 1.Ziffer einsHilfe suchende oder empfangende Personen,
    2. 2.Ziffer 2ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie
    3. 3.Ziffer 3mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
    zu erteilen, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit,
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht,
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung,
    4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Wiener Mindestsicherung,
    5. 5.Ziffer 5zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß § 41zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß Paragraph 41,
    erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.
  4. (4)Absatz 4Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.;
    4. 4.Ziffer 4Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen der Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen versicherter Personen, sofern bei der Behörde ein Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben besteht.
  5. (5)Absatz 5Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsanhängiges Pensionsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende des Leistungsbezuges;
    4. 4.Ziffer 4Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;
    5. 5.Ziffer 5Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).
  6. (6)Absatz 6Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Höhe von Leistungen und Beihilfen sowie Anzahl von Familienzuschlägen;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen und Beihilfen;
    3. 3.Ziffer 3Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe von Leistungen und Beihilfen;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Arbeitssuche sowie Vormerkstatus inkl. Vormerkzeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
    6. 6.Ziffer 6Beginn und Ende, Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;Beginn und Ende, Art einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;
    7. 7.Ziffer 7personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    8. 8.Ziffer 8Anmeldung einer Hilfe empfangenden Person ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG zu einer Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Beginn und Ende der Maßnahme, Verlängerung einer Maßnahme, Höhe und erfolgte Auszahlung des Schulungszuschlages, sowie Abbruch der Maßnahme durch die Hilfe empfangende Person.;
    9. 9.Ziffer 9Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen der Organe des Arbeitsmarktservices zum tatsächlichen Aufenthalt und zu den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beim Arbeitsmarktservice gemeldeten Personen, sofern bei der Behörde ein Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben besteht.
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer;
    4. 4.Ziffer 4Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);
    5. 5.Ziffer 5Daten über die Vermittelbarkeit;
    6. 6.Ziffer 6Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben;
    7. 7.Ziffer 7Sanktionen gemäß § 15. Sanktionen gemäß Paragraph 15,
  8. (8)Absatz 8Nach Abs. 1 haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsZulassung eines Kraftfahrzeuges;
    2. 2.Ziffer 2behördliches Kennzeichen.;
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse und Beweise interner Erhebungen und Ermittlungen bei Verdacht auf Sozialbetrug.
  9. (9)Absatz 9Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:Nach Absatz eins, haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsÖsterreichische Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Art des Aufenthaltstitels;
    3. 3.Ziffer 3Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;
    4. 4.Ziffer 4Aufenthaltsverbote.
  10. (10)Absatz 10Nach Abs. 1 haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.Nach Absatz eins, haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.
  11. (11)Absatz 11Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.Nach Absatz eins, haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.
  12. (12)Absatz 12Nach Abs. 1 haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erteilen.
  13. (13)Absatz 13Nach Abs. 1 haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.
  14. (14)Absatz 14Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  15. (15)Absatz 15Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  16. (16)Absatz 16Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  17. (17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  18. (18)Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  19. (19)Absatz 19Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer;
    5. 5.Ziffer 5Kommunikationsdaten;
    6. 6.Ziffer 6Information über die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers sowie Information über die Notwendigkeit eines Hausbesuches im Zuge der Begutachtung;
    7. 7.Ziffer 7Vor- und Familienname der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Name der vertretungsbefugten juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8Wohnadresse der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Adresse der vertretungsbefugten juristischen Person;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheitsdaten, inklusive der von den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen vorgelegten ärztlichen Atteste oder Befunde.
  20. (20)Absatz 20Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.Die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.
  21. (13)Absatz 13Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Schulbesuches berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht bei der Bildungsdirektion für Wien automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Schulbesuches anhand von Schulbesuchsbestätigungen;
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der Fehltage im Unterrichtsjahr;
    6. 6.Ziffer 6Schulnachrichten und Jahreszeugnisse.
  1. (14)Absatz 14Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.
  2. (15)Absatz 15Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen. Nach Absatz eins, haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.
  3. (16)Absatz 16Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.Nach Absatz eins, haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.
  4. (17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.
  5. (18)Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  6. (19)Absatz 19Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Wohnadresse;
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer;
    5. 5.Ziffer 5Kommunikationsdaten;
    6. 6.Ziffer 6Information über die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers sowie Information über die Notwendigkeit eines Hausbesuches im Zuge der Begutachtung;
    7. 7.Ziffer 7Vor- und Familienname der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Name der vertretungsbefugten juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8Wohnadresse der vertretungsbefugten natürlichen Person bzw. Adresse der vertretungsbefugten juristischen Person;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheitsdaten, inklusive der von den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen vorgelegten ärztlichen Atteste oder Befunde.
  7. (20)Absatz 20Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.Die begutachtenden Einrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.
  8. (21)Absatz 21Die Behörde ist zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes und des tatsächlichen Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung berechtigt, folgende personenbezogene Daten von zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen bei der im Magistrat zuständigen Abteilung für elementare Bildung automationsunterstützt abzufragen und zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum;
    3. 3.Ziffer 3Wohnadresse;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Ende des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Datum der Anmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Abmeldung bei der Kinderbetreuungseinrichtung;
    7. 7.Ziffer 7Adresse der Kinderbetreuungseinrichtung;
    8. 8.Ziffer 8Ablehnung des Betreuungsplatzes in einer Kinderbetreuungseinrichtung;
    9. 9.Ziffer 9Anzahl der Fehltage in der Kinderbetreuungseinrichtung.

Die im Magistrat zuständige Abteilung für elementare Bildung kann der Verpflichtung zur Auskunft durch automationsunterstützte Offenlegung der angefragten personenbezogenen Daten durch Einrichtung einer Abfragemöglichkeit für die Behörde im Sinne des ersten Satzes nachkommen.

  1. (22)Absatz 22Besteht bei der Behörde der Verdacht auf unwahre oder unvollständige Angaben, so hat die für das Meldewesen zuständige Behörde auf Anfrage, zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Aufenthaltes der Hilfe suchenden oder empfangenden Person, die im Zuge eines amtlichen Meldeverfahrens erhobenen Ermittlungs- und Beweisergebnisse der Behörde zu übermitteln.
  2. (23)Absatz 23Die Behörde ist berechtigt, die zur Durchführung einer Abfrage gemäß § 47 Abs. 2 PStG 2013 notwendigen personenbezogenen Daten an die gemäß § 44 PStG 2013 gemeinsam Verantwortlichen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) zu übermitteln und die aus der Abfrage gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 PStG 2013 zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zu verarbeiten, sofern diese Angaben zweifelhaft sind oder einer Ergänzung bedürfen.Die Behörde ist berechtigt, die zur Durchführung einer Abfrage gemäß Paragraph 47, Absatz 2, PStG 2013 notwendigen personenbezogenen Daten an die gemäß Paragraph 44, PStG 2013 gemeinsam Verantwortlichen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) zu übermitteln und die aus der Abfrage gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013 zum Zwecke der Überprüfung oder Ergänzung der Angaben der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zu verarbeiten, sofern diese Angaben zweifelhaft sind oder einer Ergänzung bedürfen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten