§ 28 WMG

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft sowie mit Angelegenheiten des Gewerbes nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG befassten Bundes- und Landesbehörden, der mit Studienbeihilfen befassten Behörden, der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde, und der Finanzämter haben dem Magistrat auf Ersuchen Auskünfte über

1.

Hilfe suchende oder empfangende Personen,

2.

ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen sowie

3.

mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten

zu erteilen, wenn diese

1.

im Verfahren zur Entscheidung über die Hilfsbedürftigkeit,

2.

im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht,

3.

im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Hilfe empfangenden Personen, von Erbinnen und Erben, von Dritten und von Trägern der Sozialversicherung,

4.

im Verfahren zur Entscheidung über Kostenersatzpflichten zwischen den Trägern der Wiener Mindestsicherung,

5.

zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie

6.

zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß § 41

erforderlich sind.

(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(3) Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Sozialversicherungsnummer;

2.

Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse und Versicherungszeiten;

3.

Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle.

(4) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Krankenversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der mitversicherten Personen;

2.

Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen;

3.

Beginn des Bezuges der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.

(5) Nach Abs. 1 haben die Organe der gesetzlichen Pensionsversicherungsträger folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

anhängiges Pensionsverfahren;

2.

Art und Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt erbrachten Leistungen;

3.

Beginn und Ende des Leistungsbezuges;

4.

Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum der bei der Leistungshöhe mitberücksichtigten Personen;

5.

Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;

6.

personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).

(6) Nach Abs. 1 haben die Organe des Arbeitsmarktservices folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Art und Höhe von Leistungen und Beihilfen sowie Anzahl von Familienzuschlägen;

2.

Beginn und voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen und Beihilfen;

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe von Leistungen und Beihilfen;

4.

Beginn und Ende der Arbeitssuche sowie Vormerkstatus inkl. Vormerkzeiten;

5.

Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;

6.

Beginn und Ende, Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG) sowie Grund der Sanktion;

7.

personenbezogene Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung).

(7) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, im Wege der Amtshilfe folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft sowie zur Eingliederung der Hilfe suchenden oder empfangenden Person in das Erwerbsleben an das Arbeitsmarktservice zu übermitteln:

1.

Vor- und Familienname;

2.

Wohnadresse;

3.

Sozialversicherungsnummer;

4.

Daten betreffend Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Ergebnisse einer Begutachtung);

5.

Daten über die Vermittelbarkeit;

6.

Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben;

7.

Sanktionen gemäß § 15.

(8) Nach Abs. 1 haben die Organe der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Zulassung eines Kraftfahrzeuges;

2.

behördliches Kennzeichen.

(9) Nach Abs. 1 haben die mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft befassten Organe der Bundes- und Landesbehörden folgende Auskünfte zu erteilen:

1.

Österreichische Staatsbürgerschaft;

2.

Art des Aufenthaltstitels;

3.

Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes;

4.

Aufenthaltsverbote.

(10) Nach Abs. 1 haben die mit Angelegenheiten des Gewerbes betrauten Organe darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) aufscheint.

(11) Nach Abs. 1 haben die Organe der Finanzämter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Steuerbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

(12) Nach Abs. 1 haben die Organe des Österreichischen Integrationsfonds insbesondere Auskunft über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und über Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG zu erteilen.

(13) Nach Abs. 1 haben die Organe des Wiener Stadtschulrates Auskünfte in Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder Hausunterricht im In- und Ausland zu erteilen.

(14) Nach Abs. 1 haben die Organe der mit Studienbeihilfen befassten Behörden Auskünfte über Art, Höhe und Dauer des Bezuges des Stipendiums oder der Studienbeihilfe zu erteilen.

(15) Nach Abs. 1 haben die Organe der Gerichte Auskünfte über den Stand des Verfahrens in Erbschaftsangelegenheiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen zu erteilen.

(16) Nach Abs. 1 haben die Organe der für Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörde Auskünfte über eine erfolgte Antragstellung, Höhe und Dauer des Bezugs der Wohnbeihilfe und den Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Einstellung der Wohnbeihilfe zu erteilen.

(17) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.

(18) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:

1.

Vor- und Familienname;

2.

Wohnadresse;

3.

Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;

4.

Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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