Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 27 Abs. 5 bis 7 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit, | |||||||||
2. | das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit, | |||||||||
3. | die anspruchsbegründenden Umstände und | |||||||||
4. | die Angehörigeneigenschaft. | |||||||||
Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen. |
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß verfügen bei
1. | der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, | |||||||||
2. | der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie | |||||||||
3. | dem Tod |
des nahen Angehörigen.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 27 Abs. 5 bis 7 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit, | |||||||||
2. | das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit, | |||||||||
3. | die anspruchsbegründenden Umstände und | |||||||||
4. | die Angehörigeneigenschaft. | |||||||||
Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen. |
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß verfügen bei
1. | der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, | |||||||||
2. | der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie | |||||||||
3. | dem Tod |
des nahen Angehörigen.