§ 27 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Beamten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4

1.

für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder

2.

bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört oder

3.

bis zum Ende der Rahmenzeit eines Freijahres (§ 52a) oder Freiquartals (§ 52b)

wirksam.

(3) entfällt; LGBl. Nr. 29/2004 vom 6.7.2004

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(5) Auf den teilzeitbeschäftigten Beamten sind die §§ 26 bis 26c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 26b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Beamten.

(6) Der Beamte darf während der Teilzeitbeschäftigung keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist; die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.

(7) Der Beamte darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten

sind.

In Kraft seit 16.07.2021 bis 31.12.9999
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