§ 29a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens fünf Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

1.

der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,

2.

die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,

3.

die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und

4.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.

(2) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.

(4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.

(5) Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

(6) Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altsteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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