§ 36 DO 1994 Dienstweg

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

(2) Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.

(3) In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können

1.

Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,

2.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3.

Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof

ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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