§ 30 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Art. 71 Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 K-LVG ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat (Art. 71 Abs. 6 K-LVG).

(1a) Der Kontrollausschuss hat die vom Leiter des Landesrechnungshofes an den Präsidenten übermittelten Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt ferner die Behandlung von selbständigen Anträgen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 27b.

(3) Der Kontrollausschuss kann eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 und 3 K-LVG verlangen.

(4) Der Obmann des Kontrollausschusses hat ein Verlangen des Kontrollausschusses (Abs. 3) sowie ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Art. 71 Abs. 7 Z 2 in Verbindung mit Abs. 8 K-LVG dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

(5) Das Landtagsamt hat die Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes unverzüglich an die Mitgliederden Mitgliedern des Kontrollausschusses weiterzuleitenund – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Im Fall der Vertretung eines verhinderten Ausschussmitgliedes nach § 36 Abs. 8 dürfen alle Unterlagen an das vertretende Mitglied des Landtages weitergeleitet werden.Vertraulichewerden. Vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind mit einem entsprechenden Hinweis auf jeder beschriebenen Seite zu versehen.

(6) Wenn es ein Mitglied des Kontrollausschusses zur Behandlung eines vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof übermittelten Berichtes oder zur Einbringung eines Verlangens auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangt, ist der Obmann des Kontrollausschusses verpflichtet, den Kontrollausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monates ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen. Dies gilt für den Bericht über das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung (§ 15 Abs. 1 K-LRHG) sinngemäß.

(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Art. 71 Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 K-LVG ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat (Art. 71 Abs. 6 K-LVG).

(1a) Der Kontrollausschuss hat die vom Leiter des Landesrechnungshofes an den Präsidenten übermittelten Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt ferner die Behandlung von selbständigen Anträgen auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 27b.

(3) Der Kontrollausschuss kann eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 und 3 K-LVG verlangen.

(4) Der Obmann des Kontrollausschusses hat ein Verlangen des Kontrollausschusses (Abs. 3) sowie ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Art. 71 Abs. 7 Z 2 in Verbindung mit Abs. 8 K-LVG dem Landesrechnungshof zu übermitteln.

(5) Das Landtagsamt hat die Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes unverzüglich an die Mitgliederden Mitgliedern des Kontrollausschusses weiterzuleitenund – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Im Fall der Vertretung eines verhinderten Ausschussmitgliedes nach § 36 Abs. 8 dürfen alle Unterlagen an das vertretende Mitglied des Landtages weitergeleitet werden.Vertraulichewerden. Vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind mit einem entsprechenden Hinweis auf jeder beschriebenen Seite zu versehen.

(6) Wenn es ein Mitglied des Kontrollausschusses zur Behandlung eines vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof übermittelten Berichtes oder zur Einbringung eines Verlangens auf Überprüfung durch den Landesrechnungshof im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangt, ist der Obmann des Kontrollausschusses verpflichtet, den Kontrollausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monates ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen. Dies gilt für den Bericht über das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung (§ 15 Abs. 1 K-LRHG) sinngemäß.

(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes auf Antrag des Berichterstatters vor dem Eingehen in die GeneraldebatteDebatte kurz darzustellen (Art. 19 Abs. 1a K-LVG).

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