§ 68a K-LTGO Beschlusserfordernisse

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

Landesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);

b)

die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);

c)

die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);

d)

das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG);

e)

ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);

f)

die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG);

g)

Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG);

h)

die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);

i)

die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);

j)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);

k)

ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);

l)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 46 Abs. 3);

m)

ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);

n)

ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6);

o)

die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);

p)

Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).

(4) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);

b)

ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2);

c)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);

d)

die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).

(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.

(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

  1. (1)Absatz einsZu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 27, Absatz eins, K-LVG).
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.Abweichend von Absatz eins, ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (Paragraph 55,) in Beratung gelangt, zu verteilen (Paragraph 20, Absatz 2,), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
    1. a)Litera aLandesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);Landesverfassungsgesetze (Artikel 27, Absatz 2, K-LVG);
    2. b)Litera bdie Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Artikel 66, Absatz eins, zweiter Satz K-LVG);
    3. c)Litera cdie Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Artikel 28, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 82,);
    4. d)Litera ddas Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG);das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Artikel 69, Absatz 7, K-LVG);
    5. e)Litera eein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Artikel 3, Absatz 2, K-LVG);
    6. f)Litera fdie Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG);die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Artikel 27, Absatz 2 a, K-LVG) sowie der Paragraphen 3, Absatz eins,, 6, 13 bis 20, 25, 27 Absatz eins und 39 Absatz 4, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Artikel 27, Absatz 3, K-LVG);
    7. g)Litera gLandesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG);Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Artikel 41, Absatz 2, K-LVG);
    8. h)Litera hdie Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz eins, K-LRHG);
    9. i)Litera idie Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz 6, Litera e, K-LRHG);
    10. j)Litera jein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 43, Absatz 3,);
    11. k)Litera kein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 43, Absatz 7,);
    12. l)Litera lein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes oder über die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (§ 46 Abs. 3);ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes oder über die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (Paragraph 46, Absatz 3,);
    13. m)Litera mein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (Paragraph 58, Absatz eins,);
    14. n)Litera nein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6);ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (Paragraph 19, Absatz 6,);
    15. o)Litera odie Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, K-LVG);
    16. p)Litera pLandesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Artikel 2, Absatz 3 und 4 K-LVG).
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
    1. a)Litera aein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 36, Absatz 3,);
    2. b)Litera bein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2);ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (Paragraph 38, Absatz 2,);
    3. c)Litera cein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3,);
    4. d)Litera ddie Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (Paragraph 38, Absatz 9,).
  5. (5)Absatz 5Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

Landesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);

b)

die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);

c)

die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);

d)

das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG);

e)

ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);

f)

die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG);

g)

Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG);

h)

die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);

i)

die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);

j)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);

k)

ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);

l)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 46 Abs. 3);

m)

ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);

n)

ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6);

o)

die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);

p)

Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).

(4) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

a)

ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);

b)

ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2);

c)

ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);

d)

die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).

(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.

(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

  1. (1)Absatz einsZu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 27, Absatz eins, K-LVG).
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangt, zu verteilen (§ 20 Abs. 2), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.Abweichend von Absatz eins, ist zu einem Beschluss des Landtages, einen Gesetzesvorschlag innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor er in zweiter Lesung (Paragraph 55,) in Beratung gelangt, zu verteilen (Paragraph 20, Absatz 2,), die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
    1. a)Litera aLandesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);Landesverfassungsgesetze (Artikel 27, Absatz 2, K-LVG);
    2. b)Litera bdie Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);die Genehmigung von Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Artikel 66, Absatz eins, zweiter Satz K-LVG);
    3. c)Litera cdie Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Artikel 28, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 82,);
    4. d)Litera ddas Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Art. 69 Abs. 7 K-LVG);das Landesgesetz, mit dem die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen getroffen werden (Artikel 69, Absatz 7, K-LVG);
    5. e)Litera eein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Artikel 3, Absatz 2, K-LVG);
    6. f)Litera fdie Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG) sowie der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG);die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Artikel 27, Absatz 2 a, K-LVG) sowie der Paragraphen 3, Absatz eins,, 6, 13 bis 20, 25, 27 Absatz eins und 39 Absatz 4, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Artikel 27, Absatz 3, K-LVG);
    7. g)Litera gLandesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG);Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Artikel 41, Absatz 2, K-LVG);
    8. h)Litera hdie Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz eins, K-LRHG);
    9. i)Litera idie Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Artikel 71, Absatz 3, K-LVG; Paragraph 3, Absatz 6, Litera e, K-LRHG);
    10. j)Litera jein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 43, Absatz 3,);
    11. k)Litera kein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (Paragraph 43, Absatz 7,);
    12. l)Litera lein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes oder über die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (§ 46 Abs. 3);ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes oder über die Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (Paragraph 46, Absatz 3,);
    13. m)Litera mein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);ein Beschluss, dass die Redezeit für die Debatte, im Fall der Teilung der Debatte für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (Paragraph 58, Absatz eins,);
    14. n)Litera nein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 6);ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (Paragraph 19, Absatz 6,);
    15. o)Litera odie Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, K-LVG);
    16. p)Litera pLandesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Artikel 2, Absatz 3 und 4 K-LVG).
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:Abweichend von Absatz eins, ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:
    1. a)Litera aein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Artikel 18, Absatz 4, K-LVG; Paragraph 36, Absatz 3,);
    2. b)Litera bein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 38 Abs. 2);ein Beschluss, dass die Redezeit mit Ausnahme der Redezeit des Berichterstatters ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (Paragraph 38, Absatz 2,);
    3. c)Litera cein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3,);
    4. d)Litera ddie Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (Paragraph 38, Absatz 9,).
  5. (5)Absatz 5Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

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