§ 24 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 24

Überstellung

(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:

1.

Ernennung des Beamten auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;

2.

Ernennung des Beamten auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;

3.

Ernennung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.

(2) Der Beamte kann nur überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.

(3) Im Übrigen gelten § 23 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 24

Überstellung

(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:

1.

Ernennung des Beamten auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;

2.

Ernennung des Beamten auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;

3.

Ernennung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.

(2) Der Beamte kann nur überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.

(3) Im Übrigen gelten § 23 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.

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