§ 46 W-JagdG F. Bewirtschaftung der Eigenjagden

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Eigenjagden werden durch den Eigenjagdberechtigten, durch einen von ihm bestellten verantwortlichen Vertreter, durch einen von der Behörde bestellten Bewirtschafter oder durch Verpachtung genutzt. Eigenjagden dürfen nur an Personen verpachtet werden, die den Voraussetzungen des § 23 entsprechen. Werden sie an Jagdgesellschaften verpachtet, müssen letztere die Voraussetzungen des § 24 erfüllen. Wenn das Eigenjagdgebiet nicht an einen einzigen Pächter oder nicht zur Gänze verpachtet wird, müssen alle Jagdgebietsteile für sich allein oder zusammen mit dem Jagdgebiet, mit dem sie vereinigt werden, eine Größe von mindestens 115 ha aufweisen.

(2) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer von neun Jahren zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann der Magistrat über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 26, lit. a, und 43, lit. b bis f, finden sinngemäß Anwendung.

(4) Jede Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Teiles einer solchen ist vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift des Pächters, beziehungsweise der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft binnen acht Tagen nach Abschluß des Pachtvertrages anzuzeigen. Der gleichen Anzeigepflicht unterliegt die Unterverpachtung und Weiterverpachtung (§ 35) von Eigenjagden. Die Anzeige ist vom Magistrat zur Kenntnis zu nehmen. Entspricht die Verpachtung nicht den gesetzlichen Vorschriften, hat der Magistrat den Verpächter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist aufzufordern und nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist das Pachtverhältnis für beendet zu erklären.

(5) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist dem Magistrat binnen zwei Wochen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.

(6) Ist der Eigentümer einer unverpachteten Eigenjagd von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er dem Magistrat einen verantwortlichen Vertreter namhaft zu machen, der den Erfordernissen des § 38, Abs. 2, entspricht. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat der Magistrat die Verpachtung der Eigenjagd zu veranlassen und, falls eine Verpachtung nicht durchführbar ist, einen BerufsjägerJagdaufseher (§ 63 Abs. 1, Abs. 2) für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Bewirtschaftung der Eigenjagd zu bestellen.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.04.2017

(1) Eigenjagden werden durch den Eigenjagdberechtigten, durch einen von ihm bestellten verantwortlichen Vertreter, durch einen von der Behörde bestellten Bewirtschafter oder durch Verpachtung genutzt. Eigenjagden dürfen nur an Personen verpachtet werden, die den Voraussetzungen des § 23 entsprechen. Werden sie an Jagdgesellschaften verpachtet, müssen letztere die Voraussetzungen des § 24 erfüllen. Wenn das Eigenjagdgebiet nicht an einen einzigen Pächter oder nicht zur Gänze verpachtet wird, müssen alle Jagdgebietsteile für sich allein oder zusammen mit dem Jagdgebiet, mit dem sie vereinigt werden, eine Größe von mindestens 115 ha aufweisen.

(2) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer von neun Jahren zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann der Magistrat über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 26, lit. a, und 43, lit. b bis f, finden sinngemäß Anwendung.

(4) Jede Verpachtung einer Eigenjagd oder eines Teiles einer solchen ist vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift des Pächters, beziehungsweise der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft binnen acht Tagen nach Abschluß des Pachtvertrages anzuzeigen. Der gleichen Anzeigepflicht unterliegt die Unterverpachtung und Weiterverpachtung (§ 35) von Eigenjagden. Die Anzeige ist vom Magistrat zur Kenntnis zu nehmen. Entspricht die Verpachtung nicht den gesetzlichen Vorschriften, hat der Magistrat den Verpächter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist aufzufordern und nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist das Pachtverhältnis für beendet zu erklären.

(5) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist dem Magistrat binnen zwei Wochen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.

(6) Ist der Eigentümer einer unverpachteten Eigenjagd von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er dem Magistrat einen verantwortlichen Vertreter namhaft zu machen, der den Erfordernissen des § 38, Abs. 2, entspricht. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat der Magistrat die Verpachtung der Eigenjagd zu veranlassen und, falls eine Verpachtung nicht durchführbar ist, einen BerufsjägerJagdaufseher (§ 63 Abs. 1, Abs. 2) für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Bewirtschaftung der Eigenjagd zu bestellen.

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