§ 26 W-JagdG Verbotene Vereinbarungen

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Vereinbarungen, durch die

a)

ein Gemeindejagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

b)

zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche Vereinbarungen, durch die auf den Jagdpachtzins oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird,

sind ungültig und verboten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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