§ 24 W-JagdG Die Jagdgesellschaft

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Gemeindejagd nur zugelassen werden, wenn keines ihrer Mitglieder gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen ist oder wenn bei keinem Mitglied Gründe zur Annahme vorliegen, daß es die Jagd nicht weidgerecht ausüben wird oder daß es den ihm nach dem Gesellschaftsvertrage voraussichtlich erwachsenden Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen kann. Die Bestimmungen des § 23, Abs. 2 und 3, finden sinngemäß Anwendung.

(2) Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaße des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdbewirtschaftung erforderlich ist.

(3) Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Gemeindejagd gemäß § 23 besitzt. Sofern der Jagdleiter nicht in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat sie einen hier wohnhaften geeigneten Vertreter zu bestellen und diesen dem Magistrat bekanntzugeben.

(4) Der durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Jagdleiter hat dem Leiter der Versteigerung vor deren Beginn und bei Verpachtung aus freier Hand (§ 36) dem Magistrat vor Abschluß des Vertrages eine Ausfertigung des schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben, in dem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz angeführt sind. Das Ableben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft während der Jagdperiode ist dem Magistrat sofort anzuzeigen. Jede sonstige Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrates.

(5) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung gegenüber der Stadt hervorgehenden Verbindlichkeiten und für den Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.

(6) Durch das Ableben eines oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft wird weder das Vertragsverhältnis der überlebenden Gesellschafter untereinander noch das Pachtverhältnis aufgelöst, wenn die Jagdgesellschaft im übrigen den für die Zulassung der Pachtung maßgeblichen Voraussetzungen noch entspricht. Bei Ableben aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf einen Gesellschafter erlischt die Gesellschaft, doch tritt dieser in das Pachtverhältnis ein, sofern er die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt. Die Erben eines Mitgliedes einer Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.

(7) Alle Mitglieder der Jagdgesellschaft sind für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd verantwortlich.

(8) Bei wiederholter Übertretung von Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Mitglied einer Jagdgesellschaft kann der Magistrat den Ausschluß dieses Mitgliedes verfügen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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