§ 53 W-JagdG Verweigerung der Jagdkarte

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist zu verweigern:

a)

Unmündigen, Entmündigten und Jugendlichen unter 16 Jahren;

b)

Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen oder keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen;

c)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen;

d)

Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;

e)

Personen, welche wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Tierschutzbestimmung, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;

f)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte abgesprochen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer;

g)

Personen, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde;

h)

Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bieten;

i)

Personen, die nach Maßgabe der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes aus diesem ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses;

j)

Personen, denen mangels Verläßlichkeit in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde.

(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. d sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a)

vom Ausspruch einer Strafe nach § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599, abgesehen oder der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (§ 13 Abs. 1 JGG), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;

b)

nur auf eine Geldstrafe erkannt oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt wurde, wenn diese gemäß §§ 43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurden, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

(3) Der Magistrat hat spätestens alle fünf Jahre, bezogen auf die Ausstellung der Landesjagdkarte, zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Abs. 1 eingetreten sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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