§ 59 W-JagdG Mitgliederverzeichnis

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Magistrat hat den Wiener Landesjagdverband unverzüglich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse über die Ausstellung, die Verweigerung oder den Entzug von Landesjagdkarten zu verständigen.

(2) Alle Mitglieder des Wiener Landesjagdverbandes sind von ihm in Verzeichnissen aufzunehmen, die fortlaufend in Evidenz zu halten sind. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung (§ 61).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 58 W-JagdG
§ 60 W-JagdG