§ 66 W-JagdG Jagdaufseherprüfung

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Jagdaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Zur Ablegung der Jagdaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche

a)

die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 lit. a bis c und e erfüllen und

b)

durch eine Bescheinigung des Jagdbezirksbeirates eine mindestens dreijährige praktische Betätigung im Jagdbetrieb nachweisen.

Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen.

(4) Der Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung hat zu umfassen:

a)

Kenntnisse der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz,

b)

Kenntnis der jagdbaren sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung, des Jagdbetriebes, der Reviereinrichtungen sowie der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,

c)

Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen und Jagdmunition, deren Behandlung, Handhabung und Wirkung,

d)

Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter lit. a angeführten Vorschriften nachzuweisen.

(5) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. Für Wiederholungsprüfungen gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Mühewaltung der Prüfer von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist.

(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden Entschädigungen bereits entrichtet hat.

(9) Die näheren Vorschriften über die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und über die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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