§ 164b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 88§ 164b , 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 136 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 137 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,

2.

durch Tod,

3.

durch Verzicht oder

4.

durch Amtsenthebung.

Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.07.2021
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 88§ 164b , 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 136 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 137 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,

2.

durch Tod,

3.

durch Verzicht oder

4.

durch Amtsenthebung.

Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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