§ 2 Oö. PGV 2001

Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2025 bis 31.12.9999

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:für die schriftliche Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, :,

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

b)

entfallen

2.

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:für die Jagdprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

3.

für die Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:für die Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

4.

für die Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:für die Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

54a.

für die FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 54a:für die FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß Paragraph eins, Ziffer 54 a, :,

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

1325 Euro

für das weitere Mitglieddie zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

1020 Euro

65.

für die Standesbeamten-DienstprüfungFischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 65:für die Standesbeamten-DienstprüfungFischereischutzprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 65 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

1413 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer jedas weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer 7 Euro

76.

a)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 76, 10 und 12:
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 76 :,, 10 und 12

7 Euro

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

b)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11die Beisitzerinnen und 13für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9,, 11 und 13
Beisitzer je

1410 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

7.

Entfallen

8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

Stand vor dem 25.08.2025

In Kraft vom 16.02.2024 bis 25.08.2025

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:für die schriftliche Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, :,

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

b)

entfallen

2.

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:für die Jagdprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

3.

für die Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:für die Jagdhüterinnen- bzw.und Jagdhüterprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

4.

für die Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:für die Berufsjägerinnen- bzw.und Berufsjägerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

54a.

für die FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 54a:für die FischereischutzprüfungEignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß Paragraph eins, Ziffer 54 a, :,

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

1325 Euro

für das weitere Mitglieddie zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

1020 Euro

65.

für die Standesbeamten-DienstprüfungFischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 65:für die Standesbeamten-DienstprüfungFischereischutzprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 65 :,

für die bzw. den Vorsitzenden

1413 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer jedas weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer 7 Euro

76.

a)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 76, 10 und 12:
für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 76 :,, 10 und 12

7 Euro

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

b)

für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß § 1 Z 9, 11die Beisitzerinnen und 13für Prüfungskommissionen zur Abhaltung von Prüfungen nach dem
Oö. LFBAG 1991 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9,, 11 und 13
Beisitzer je

1410 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

7.

Entfallen

8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

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