§ 42 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.

(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.

(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019

(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.

(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.

(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.

(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.

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