§ 29 K-LMG § 29

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen und dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Jedenfalls für jede Museumsabteilung (§ 19) und Außenstelle (§ 20), für die museumspädagogische Abteilung für Vermittlung (§ 21), für die Bibliothek (§ 22) und für die zentrale Geschäftsstelle (§ 23) sind im Voranschlag hinsichtlich der Mittel für frei verfügbare Sachausgaben Einzelkonten (Posten) einzurichten; die Änderung von Einzelkonten (Posten) gilt als Änderung des Voranschlages.

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Die Landesregierung hat hierbei auch die Stellungnahme des Kuratoriums (§ 24a) in Erwägung zu ziehen.

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor oder wird dem Voranschlag von der Landesregierung die Genehmigung versagt, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommene Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel sichergestellt werden kann.

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Dies schließt die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ein.

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 1. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen und dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Im Voranschlag sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt nach einheitlichen Gesichtspunkten übersichtlich zu gliedern. Die Personalausgaben sind von den Sachausgaben getrennt auszuweisen. Jedenfalls für jede Museumsabteilung (§ 19) und Außenstelle (§ 20), für die museumspädagogische Abteilung für Vermittlung (§ 21), für die Bibliothek (§ 22) und für die zentrale Geschäftsstelle (§ 23) sind im Voranschlag hinsichtlich der Mittel für frei verfügbare Sachausgaben Einzelkonten (Posten) einzurichten; die Änderung von Einzelkonten (Posten) gilt als Änderung des Voranschlages.

(2) Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Die Landesregierung hat hierbei auch die Stellungnahme des Kuratoriums (§ 24a) in Erwägung zu ziehen.

(3) Legt die Anstalt der Landesregierung rechtzeitig keinen Voranschlag zur Genehmigung vor oder wird dem Voranschlag von der Landesregierung die Genehmigung versagt, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines Voranschlages nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Anstalt darf bis zum Ende eines Geschäftsjahres durch Ausgaben nicht in Anspruch genommene Ausgabenermächtigungen des Voranschlages für frei verfügbare Sachausgaben einer Rücklage für das folgende Geschäftsjahr zuführen, wenn durch diese Übertragung eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel sichergestellt werden kann.

(5) Als Grundlage für die Erstellung und Durchführung des Voranschlages hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Dies schließt die Führung eines internen Kontrollsystems und eines Risikomanagements unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ein.

(6) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Direktor hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Anstalt (§ 2), die innere Organisation der Anstalt (§ 24 Abs. 2 lit. a) und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist dem Kuratorium (§ 24a) zur Stellungnahme zu übermitteln; die Stellungnahme des Kuratoriums hat nachrichtlich auch an die Landesregierung zu ergehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten