§ 3 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 3

Zuständigkeiten

(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 117 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.07.2021
§ 3

Zuständigkeiten

(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann diese(r) in den Fällen der §§ 17 Abs. 8, 29 Abs. 6, 42 Abs. 2, 90 Abs. 3, 91 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3, 105, 117 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands oder eine (n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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