§ 104 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der (Die) Bedienstete hat auf schriftliche Anordnung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der (die) Bedienstete eine(n) zur Anordnung der Überstunde Befugte(n) nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die vom (von der) Bediensteten, der (die) die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der (die) Bedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der (die) Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein (ihr) Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat dem (der) Bediensteten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des (der) Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 109 oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. Oö. MSchG oder VKG bzw. Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 96 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 96 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 96 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Bedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 96 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 96 Abs. 3 vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 96 Abs. 3 vorzunehmen.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

1.

Zeiten einer vom (von der) Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe;

3.

Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitregelung im Sinn des § 96 Abs. 3

a)

bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder

b)

soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder

c)

soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums vorhandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Bediensteten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen nicht abgebaut wurde;

4.

Reisezeiten.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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