§ 99 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 99

Tägliche Ruhezeiten

 

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem (der) Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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