§ 90 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 90

Dienstverhinderung

 

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert ist.

 

(2) Ist ein(e) Bedienstete(r) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er (sie) dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem (der) zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

 

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der (die) Bedienstete über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister (die Bürgermeisterin) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 91).

 

(4) Ist der (die) Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der (die) zuständige Vorgesetzte oder der (die) Leiter(in) der Dienststelle verlangt.

 

(5) Kommt der (die) Bedienstete den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt, außer er (sie) macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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