§ 110 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 110

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

 

(1) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit vereinbaren (verfügen), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag der oder des Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der oder des Bediensteten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

 

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 Oö. GDG 2002
§ 111 Oö. GDG 2002