§ 110 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 110

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit vereinbaren (verfügen), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag der oder des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin)Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 § 107 bzw. 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn die oder der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin)Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i Mutterschutzgesetz 1979 bzw. den §§ 13 und 13a

Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 9 und 10MSchG, Oö. Väter-KarenzgesetzMSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin) es im Falloder des § 106 Abs. 3 bzwBediensteten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. des(Anm: § 107 Abs. 2 LGBl. Nr. 13/2006begehrt.)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 110

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

(1) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit vereinbaren (verfügen), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag der oder des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin)Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 § 107 bzw. 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn die oder der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin)Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i Mutterschutzgesetz 1979 bzw. den §§ 13 und 13a

Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 9 und 10MSchG, Oö. Väter-KarenzgesetzMSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der (die) Vertragsbedienstete (Beamte, Beamtin) es im Falloder des § 106 Abs. 3 bzwBediensteten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. des(Anm: § 107 Abs. 2 LGBl. Nr. 13/2006begehrt.)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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