§ 16 K-AG Strafbestimmungen

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 7 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 15b, § 18 Abs. 2, einem behördlichen Auftrag nach § 9 Abs. 3 oder den Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 15a nicht nachkommt,

c)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d)

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 10 Abs. 1 dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,

e)

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde untersagt oder die von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung einer Anlage kein Prüfzeugnis gemäß § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 einholt,

b)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 3, 5 oder 6, § 11, § 14 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und § 13 verletzt,

c)

als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 11a, § 11b und § 12 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) vornimmt,

e)

als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 7, 8 oder 9 nicht nachkommt oder Eintragungen nach § 12 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,

f)

als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch den Aufzugsprüfer nach § 12 Abs. 2 aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch die Behörde tätig wird,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

(1) Wer

a)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß § 7 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 15b, § 18 Abs. 2, einem behördlichen Auftrag nach § 9 Abs. 3 oder den Verpflichtungen einer Verordnung gemäß § 15a nicht nachkommt,

c)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d)

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 10 Abs. 1 dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,

e)

eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde untersagt oder die von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung einer Anlage kein Prüfzeugnis gemäß § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 einholt,

b)

als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 3, 5 oder 6, § 11, § 14 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und § 13 verletzt,

c)

als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach § 11a, § 11b und § 12 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

d)

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) vornimmt,

e)

als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 iVm. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 7, 8 oder 9 nicht nachkommt oder Eintragungen nach § 12 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,

f)

als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch den Aufzugsprüfer nach § 12 Abs. 2 aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch die Behörde tätig wird,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

(5) Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten